Beschluss der Generalversammlung vom 12.1.2012
§ 1. Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Absolventenverband Döbling“ und hat den Sitz in Wien 19, Döblinger Hauptstraße 83 und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
§ 2. Zweck des Vereines
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
die Zusammenfassung aller ehemaligen SchülerInnen der Schulen (Abs. 2)
des Trägervereins „Werke der Schwestern vom armen Kinde Jesu“,
damit der Geist, den die Schule grundlegen wollte, in ihnen lebendig bleibe.
(2) Zu den Schulen gehören derzeit
a) Volksschule Maria Regina, Wien 19, Döbling
b) Gymnasium Maria Regina, Wien 19, Döbling
c) Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik,
Maria Regina, Wien 19, Döbling
d) Volksschule Maria Frieden, Wien 22, Stadlau
e) Clara Fey-Schule, Sonderpädag. Zentrum, Wien 19, Kaasgraben.
Die Mitglieder des Verbandes wollen in treuer Verbundenheit und gegenseitiger
Förderung den Geist der Schule weiter pflegen. In Zusammenarbeit mit
der Schule, die sie besucht haben, werden sie deren Bemühungen für
die Entfaltung des katholischen Lebens in Österreich und in der ganzen
Welt unterstützen.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Zweck des Verbandes soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) die Erfüllung karitativer, sozialer und kultureller Aufgaben
b) regelmäßige Abhaltung von Zusammenkünften
c) Abhaltung von Veranstaltungen jeglicher Art
d) die Herausgabe eines Mitteilungsblattes („Roter AVD Faden“).
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch
a) laufende Mitgliedsbeiträge
b) freiwillige Spenden
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen.
§ 4. Gliederung des Vereines
Der Verein gliedert sich entsprechend den verschiedenen Schulen und Schultypen in Gruppen oder Zweigstellen; die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 5. Mitgliedschaft
(1) Der Absolventenverband Döbling besteht aus ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder können nur ehemalige SchülerInnen der
Schulen (§ 2 Abs. 2) werden, unbeschadet der Dauer des Schulbesuches
und des Schulabschlusses.
(3) Außerordentliche Mitglieder können ehemalige Lehrer, Eltern
von ehemaligen SchülerInnen sowie Freunde und Förderer der Schulen
werden, die den Verband in den Belangen, die der Erfüllung seines Zweckes
dienen, tatkräftig fördern, ihn in seiner Tätigkeit jederzeit
unterstützen und insbesondere - im Sinne des § 2 - den Geist der
Schule der Öffentlichkeit näher bringen sowie durch aktive Mitarbeit
im Vereinsgeschehen die Verbundenheit mit der Schule kundtun.
(4) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
(5) Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme
von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Die Mitgliedschaft wird erst
mit Konstituierung des Vereins wirksam.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) freiwilligen Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt
werden muss. Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.12. erfolgen und muss
dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher erklärt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
c) Beschluss des Vorstandes wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
oder wegen unehrenhaften Verhaltens.
(7) Eine Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 6 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen
des Verbandes teilzunehmen.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich
zu bezahlen und den Vereinszweck nach § 2 in jeder Weise zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes
Abbruch erleiden könnte.
(4) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) in der Generalversammlung zu informieren, wobei die Rechnungsprüfer
einzubinden sind.
§ 7. Organe des Absolventenverbandes
Die Organe des Absolventenverbandes sind
a) die Generalversammlung (§ 8)
b) der Vorstand (§ 9)
c) die Rechnungsprüfer (§ 10)
d) das Schiedsgericht (§ 11).
§ 8. Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung wird jedes zweite Jahr unter Angabe
der Tagesordnung entweder in den ersten vier oder in den letzten drei Monaten
des Jahres einberufen.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstandes
b) Beschluss der ordentlichen Generalversammlung
c) schriftlichen begründeten Antrag vom mindestens einem Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder
d) Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufe Generalversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(5) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin
oder bei deren Verhinderung eine Vizepräsidentin. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der Vorsitzenden. Anträge von Mitgliedern für die Generalversammlung
müssen vierzehn Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
(6) Der Generalversammlung obliegt
a) Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen
f) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Verbandes
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen
h) Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern
§ 9. Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) der Präsidentin
b) einer geschäftsführenden Vizepräsidentin
c) einer zweiten Vizepräsidentin
d) einer Schriftführerin und deren Stellvertreterin
e) einer Kassiererin und deren Stellvertreterin
f) bis zu zehn weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheiden Vorstandsmitglieder während
der Funktionsperiode des Vorstandes aus, so ist dieser berechtigt, Mitglieder
des Verbandes für die Dauer seiner Amtsperiode zu kooptieren. Der Vorstand
wird von der Präsidentin, schriftlich oder mündlich einberufen.
(3) Den Vorsitz im Vorstand führt die Präsidentin oder bei deren
Verhinderung eine Vizepräsidentin.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Präsidentin oder eine
der Vizepräsidentinnen und mindestens fünf weitere Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
(5) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch
a) Tod
b) Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2)
c) Enthebung (Abs. 6)
d) Rücktritt (Abs. 7)
(6) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes
bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(7) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle
des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs.
2) eines Nachfolgers wirksam.
(8) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich
anderen Organen des Verbandes zugewiesen sind. In den Wirkungsbereich des
Vorstandes gehören insbesondere die
a) Vorbereitung der Generalversammlung
b) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
c) Verwaltung des Vereinsvermögen
d) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
e) Herabsetzung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen
f) Durchführung der in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
g) Berichterstattung über seine Tätigkeit in der Generalversammlung.
(9) Die Präsidentin vertritt den Verband nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschriften
der Präsidentin und der Schriftführerin bzw. - in Geldangelegenheiten
– der Präsidentin und der Kassiererin.
§ 10. Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der finanziellen Gebarung
des Verbandes, wobei die Prüfung mindestens einmal jährlich zu erfolgen
hat. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand, dem sie nicht angehören
dürfen, einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Außerdem haben
sie in der Generalversammlung über das Ergebnis des Jahresabschlusses
mündlich zu berichten und den Vorstand zu entlasten.
(4) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 9 Abs. 2 und 5 bis 7.
§ 11. Das Schiedsgericht
(1) Streitigkeiten innerhalb des Verbandes werden durch ein Schiedsgericht
entschieden. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff
ZPO
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Verbandsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil zwei Schiedsrichter
wählt. Diese wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Verbandsmitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem
Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht, das durch die Vorsitzende einberufen wird, ist an
keine Verfahrensvorschriften gebunden und fällt seine Entscheidung bei
Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung sind verbandsintern endgültig.
§ 12. Form der Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen entweder im Text oder in einer
vom Verein herausgegebenen Zeitschrift „Roter AVD Faden“. Die
Einberufung einer Generalversammlung muss mindestens drei Wochen vor dem Termin
bekanntgemacht werden
§ 13. Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen
vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere
hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss über die Verwendung
des Verbandsvermögens durch den Liquidator zu fassen.
(3) Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen
nach Beschlussfassung der Bundespolizeidirektion Wien schriftlich anzuzeigen.
Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben
Frist in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
(4) Im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereines wird verfügt,dass
das vorhandene Vereinsvermögen dem Trägerverein Werke der Schwestern
vom armen Kinde Jesus in Österreich übergeben wird.
§ 14. Männliche Funktionsbezeichnungen
Werden die in diesen Statuten angeführten Funktionen von Männern
ausgeübt, so gelten die entsprechenden männlichen Bezeichnungen.